Fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig
Das OLG Brandenburg zum leidigen Thema “Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen” (wozu auch e-Mails zählen) entschieden, daß fehlende Pflichtangaben nicht abmahnfähig sind. Demnach ist es zwar eine Wettbewerbsverletzung und nicht eine reine Ordnungswidrikeit, wenn z.B. der Name des Inhabers fehlt, aber es kann als “vollkommen unerheblicher Verstoß” nicht verfolgt werden.